Welche Einnahmen sind nicht von Pauschalierungen erfasst?

Nachfolgend finden Sie Beispiele für land- und forstwirtschaftliche Einnahmen, die nicht von der Pauschalierung umfasst und daher immer steuerpflichtig sind:

- Aufgabe von Rechten:

• Erlös für Verkauf/Verpachtung von Milch- und Rübenkontingenten bzw. der Zuckerquoten
• Übertragung und freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen der Betriebsprämien auf Grund der Direktzahlungsverordnung
• Ablöse für ein Wegerecht
• Entgelt für die Aufgabe des Pacht(Miet)rechtes
• Aufgabe von Wasserbenutzungsrechten

- Veräußerung von Anteilen an Agrargemeinschaften

- Einräumung von Dienstbarkeiten: Entschädigung für Maststandorte, Führung eines Abwasserkanals etc.

- Entschädigung für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse, wenn sie das laufende Jahr betreffen und bei Vollpauschalierung ein Abschlag vom Einheitswert erfolgt ist.

- Jagdpachterlöse (Einnahmen nicht Einkünfte), die für die Grundflächennutzung einer Eigen- oder Gemeindejagd bezahlt werden, sind als „Pachtzins“ gesondert anzusetzen.

- Einkünfte aus Wildabschüssen (70 % steuerpflichtig, da 30 % als pauschale Betriebsausgaben ansetzbar)

- Verpachtung von Fischereirechten

- Verkauf von Fischereikarten, wenn pauschales Entgelt (nicht nach gefangenem Fisch)

Stand: 07. Juni 2017


Quelle: Atikon

Kommentare (0)