Wie wird der Gewinn aus Gartenbau ermittelt?

Wenn der Land- und Forstwirt nicht buchführungspflichtig ist bzw. die LuF-Pauschalierungsverordnung zur Anwendung kommt, ist der Gewinn aus dem Gartenbau grundsätzlich durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Wenn die Käufer der gärtnerischen Erzeugnisse nur Wiederverkäufer sind, ist aber auch eine flächenabhängige Pauschalierung möglich (sofern der Landwirt unter den Vollpauschalierungsgrenzen liegt).

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Ist der Gewinn aus dem Gartenbau durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln, sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % der Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen. Zusätzlich sind auch die Ausgaben für Löhne (inklusive Lohnnebenkosten) Betriebsausgaben.

Flächenabhängige Pauschalierung
Der Gewinn kann auch mittels flächenabhängiger Pauschalierung (unten angegebenen Durchschnittssätzen) berechnet werden, wenn die

 gärtnerischen Erzeugnisse an Wiederverkäufer verkauft und
 die Grenzen für die Vollpauschalierung nicht überschritten werden (Einheitswert nicht über € 75.000,00, maximal 60 ha reduziert landwirtschaftliche Nutzfläche und höchstens 120 Vieheinheiten). Es darf auch nicht zur Teilpauschalierung optiert worden sein.

Die gärtnerisch genutzte Fläche ist bei der Gewinnermittlung des Grundbetrags aus der Vollpauschalierung auszuscheiden (bei einer Gewinnermittlung mit 42 % vom Einheitswert).

Verkauf an Wiederverkäufer
Wiederverkäufer sind Betriebe, die gewerbsmäßig die an sie gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern.

Die Einnahmen aus anderen Lieferungen (z. B. Handelswaren) und Leistungen (beispielsweise Verleih von Dekorationsartikeln) dürfen nachhaltig nicht mehr als € 2.000,00 jährlich betragen. Davon ausgenommen sind Verkäufe von Anlagen.



Quelle: Atikon
Stand: 2. März 2016


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