Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit: Welche Sozialversicherung ist zuständig?

Ist land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit laut Punkt 6 und 7 der Anlage 2 zum BSVG, wie z. B. Hagelschätzer, Biokontrollor oder Fleischklassifizierer als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit einzustufen? Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz soll hier mehr Rechtssicherheit durch ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (GSVG, BSVG oder ASVG) bringen.

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt

- aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung,
- aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung bei bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeiten oder
- auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers.

Versicherungszuordnung durch amtswegige Feststellung
Erscheint im Rahmen einer (GPLA-)Prüfung eine Versicherungszuordnung einer nach dem GSVG oder nach dem BSVG versicherten Person fraglich (rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung), so hat der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG bzw. das Finanzamt die SVA bzw. die SVB zu informieren.

Die Ermittlungen sind dann vom KV-Träger sowie der SVA oder der SVB im jeweiligen Wirkungsbereich durchzuführen.

Ergibt die Prüfung übereinstimmend, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG. Wenn es zu keiner einvernehmlichen Feststellung kommt, hat der KV-Träger (GKK) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Bescheid festzustellen.

Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (wenn keine einvernehmliche Feststellung erst ab Rechtskraft des Bescheides). Eine Neuzuordnung in einem späteren Prüfungsverfahren ist somit nur dann möglich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.

Versicherungszuordnung aufgrund Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)
Auch bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung für bestimmte freie Gewerbe, für neue Selbständige oder für Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten gilt die gemeinsame Vorgangsweise, um zu ermitteln, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG bzw. BSVG besteht.

Versicherungszuordnung auf Antrag
Liegt bereits eine Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG vor, kann von der versicherten Person oder dem Auftraggeber ein Antrag auf Überprüfung dieser Zuordnung gestellt werden. Auch an das Ergebnis dieser Feststellung sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden.

Beiträge bei rückwirkender Neuzuordnung
Erfolgt eine rückwirkende Neuzuordnung, so sind alle in der Vergangenheit an die SVA und SVB entrichteten Beiträge, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen, an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und auf die Beitragsschuld anzurechnen. Im Bereich des BSVG gelten dazu Sonderregelungen.
Stand: 11. September 2017


Quelle: Atikon

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