Wann darf die Voll- bzw. Teilpauschalierung angewendet werden?

Mit 1.1.2015 tritt die neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte in Kraft.

Vollpauschalierung

Bisherige Regelung: 2011 – 2015 Neuregelung ab 1.1.2015
Allgemeiner Anwendungsbereich

Bisher konnte sie angewendet werden bei einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert bis € 100.000,00.

Allgemeiner Anwendungsbereich

Die Vollpauschalierung ist bei einem Einheitswert bis € 75.000,00 möglich, wenn

- die landwirtschaftliche Nutzfläche max. 60 Hektar beträgt und

- max. 120 Vieheinheiten tatsächlich erzeugt oder gehalten werden (wird vorübergehend der Wert überschritten, kann auf Antrag die Vollpauschalierung weitergeführt werden)

Gewinnermittlung

Der Gewinn beträgt 39 % vom maßgeblichen Einheitswert. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist erforderlich, wenn der forstwirtschaftliche Einheitswert über € 11.000,00 liegt.

Gewinnermittlung

Nach der Neureglung beträgt der Gewinn 42 % vom maßgeblichen Einheitswert. Auch weiterhin muss eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemacht werden, wenn der forstwirtschaftliche Einheitswert € 11.000,00 übersteigt.


Teilpauschalierung

Bisherige Regelung: 2011 – 2015 Neuregelung ab 1.1.2015
Allgemeiner Anwendungsbereich

Nur die Teilpauschalierung kann angewendet werden, wenn

- der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert mehr als € 100.000,00 aber maximal € 150.000,00 beträgt oder

- die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wird.

Eine freiwillige Option ist auf Antrag bei einem Einheitswert bis € 100.000,00 möglich.

Allgemeiner Anwendungsbereich

Ab 2015 ist die Teilpauschalierung möglich, wenn

- der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert über € 75.000,00 liegt aber max. € 130.000,00 beträgt oder

- die restlichen der oben genannten Voraussetzungen überschritten werden oder

- die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wird.

Eine freiwillige Option ist auf Antrag bei einem Einheitswert bis € 75.000,00 möglich.

Gewinnermittlung

Das Ausgabenpauschale beträgt 70 %.

Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung erfolgt entweder mit

- 70 % Ausgabenpauschale oder

- 80 % Ausgabenpauschale für die auf Veredelungstätigkeit (Tierhaltung) entfallenden Betriebseinnahmen inklusive USt


Stand: 22. Mai 2014

Quelle: Atikon

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