Wann darf die Voll- bzw. Teilpauschalierung angewendet werden?
Mit 1.1.2015 tritt die neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte in Kraft.
Vollpauschalierung
Bisherige Regelung: 2011 – 2015 | Neuregelung ab 1.1.2015 |
Allgemeiner
Anwendungsbereich
Bisher konnte sie angewendet werden bei einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert bis € 100.000,00. |
Allgemeiner
Anwendungsbereich
Die Vollpauschalierung ist bei einem Einheitswert bis € 75.000,00 möglich, wenn - die landwirtschaftliche Nutzfläche max. 60 Hektar beträgt und - max. 120 Vieheinheiten tatsächlich erzeugt oder gehalten werden (wird vorübergehend der Wert überschritten, kann auf Antrag die Vollpauschalierung weitergeführt werden) |
Gewinnermittlung
Der Gewinn beträgt 39 % vom maßgeblichen Einheitswert. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist erforderlich, wenn der forstwirtschaftliche Einheitswert über € 11.000,00 liegt. |
Gewinnermittlung
Nach der Neureglung beträgt der Gewinn 42 % vom maßgeblichen Einheitswert. Auch weiterhin muss eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemacht werden, wenn der forstwirtschaftliche Einheitswert € 11.000,00 übersteigt. |
Teilpauschalierung
Bisherige Regelung: 2011 – 2015 | Neuregelung ab 1.1.2015 |
Allgemeiner
Anwendungsbereich
Nur die Teilpauschalierung kann angewendet werden, wenn - der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert mehr als € 100.000,00 aber maximal € 150.000,00 beträgt oder - die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wird. Eine freiwillige Option ist auf Antrag bei einem Einheitswert bis € 100.000,00 möglich. |
Allgemeiner
Anwendungsbereich
Ab 2015 ist die Teilpauschalierung möglich, wenn - der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert über € 75.000,00 liegt aber max. € 130.000,00 beträgt oder - die restlichen der oben genannten Voraussetzungen überschritten werden oder - die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wird. Eine freiwillige Option ist auf Antrag bei einem Einheitswert bis € 75.000,00 möglich. |
Gewinnermittlung
Das Ausgabenpauschale beträgt 70 %. |
Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung erfolgt entweder mit - 70 % Ausgabenpauschale oder - 80 % Ausgabenpauschale für die auf Veredelungstätigkeit (Tierhaltung) entfallenden Betriebseinnahmen inklusive USt |
Stand: 22. Mai 2014
Quelle: Atikon
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